Statuten für den
Männerchor Widnau
Name
Art. 1.
Unter dem Namen "Männerchor Widnau" besteht nach Art. 60 ff ZGB ein
Verein.
Sitz
Art. 2. Der
Männerchor hat seinen Sitz in Widnau.
Zweck
Art. 3.
Der Männerchor bezweckt:
die Pflege des Chorgesanges mit einem
möglichst hohen Leistungsniveau
die aktive Mitgestaltung des kulturellen
Lebens in Widnau
die Pflege der Kameradschaft und der
Sängerfreundschaften.
Mittel
a)
Arbeitsmittel
Art. 4.
Das Ansehen des Männerchores in der Öffentlichkeit soll gepflegt werden durch:
musikalische und andere Anlässe des
Männerchores
die Annahme von Einladungen für musikalische
und andere Anlässe
eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit.
b)
Finanzielle Mittel
Art. 5. Dem
Vereinszweck dienen:
die Einnahmen aus Vereinsanlässen
die Mitgliederbeiträge
die freiwilligen Zuwendungen
die Vermächtnisse
die Zinsen des Vereinsvermögens.
Mitgliedschaft
a)
Aktivmitglieder
Art. 6. Männer
jeden Alters können Aktivmitglied des Chores werden.
Alle
Aktivmitglieder streben das Ziel an, die Proben und Anlässe des Vereins
regelmässig und pünktlich zu besuchen.
Aktivmitglieder
können jederzeit aus dem Verein austreten.
b)
Ehrenmitglieder
Art. 7. Zum
Ehrenmitglied wird ernannt, wer dem Verein während 20 Jahren als Aktivmitglied
angehört hat.
Zum
Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht
hat.
Ehrenmitglieder,
die aktiv im Chor singen, sind mit Rechten und Pflichten den Aktivmitgliedern
gleichgestellt.
c)
Passivmitglieder
Art. 8.
Passivmitglieder des Vereins sind alle natürlichen und juristischen Personen,
die den Mitgliederbeitrag bezahlen.
d)
Stimmrecht
Art. 9. Die
Aktivmitglieder und der Dirigent sind stimmberechtigt.
e)
Antragsrecht
Art. 10.
Jeder Stimmberechtigte kann bis zum 31. Dezember die Aufnahme eines
Geschäftes auf die Traktandenliste verlangen, wenn es im Zuständigkeitsbereich
der Hauptversammlung liegt.
Organisation
a)
Organe
Art. 11.
Die Organe des Männerchores sind:
die Hauptversammlung
der Vorstand
die Musikkommission
die Revisoren.
b)
Hauptversammlung
1. Allgemeine Aufgaben
Art. 12.
Der Hauptversammlung obliegt die Beschlussfassung in den wichtigen Vereinsangelegenheiten.
Sie
übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes und der Musikkommission aus.
2. Ordentliche
Traktanden
Art. 13.
Die Hauptversammlung beschliesst jährlich über:
die Anzahl der Vorstandsmitglieder, der
Mitglieder der Musikkommission und der Revisoren
die Wahl des Präsidenten, des Dirigenten,
der weiteren Vorstandsmitglieder, der Mitglieder der Musikkommission und der
Revisoren
das Protokoll der letzten Hauptversammlung
den Bericht des Präsidenten
den Bericht des Präsidenten der
Musikkommission
den Bericht des Dirigenten
die Jahresrechnung und die Entlastungserklärung
an den Vorstand
den Umfang der musikalischen und anderen
Vereinsanlässe
die Kredite des Vorstandes im einzelnen für
Gehalte, musikalische und andere Vereinsanlässe und gesamthaft für den übrigen
Aufwand
den Kredit der Musikkommission für die
Anschaffung der Gesangsliteratur
die Höhe des Beitrages der Aktiv- und Passivmitglieder.
3. Ausserordentliche
Traktanden
Art. 14. Die
Hauptversammlung beschliesst über folgende Geschäfte, wenn sie auf der
Traktandenliste angekündigt sind:
die Anträge der stimmberechtigten Mitglieder
die Anträge des Vorstandes
die Anträge der Musikkommission
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
den Ausschluss von Aktivmitgliedern und die
Abberufung von Vorstandsmitgliedern, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt
die Mitgliedschaften des Männerchores
die Änderung der Statuten
die Auflösung des Männerchores.
4. Ausserordentliche
Hauptversammlung
Art. 15. Ein
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen
Hauptversammlung verlangen, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Bezeichnung
des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
5. Gesangsproben
Art. 16.
Anlässlich der Gesangsproben können folgende dringende Beschlüsse gefasst
werden:
Ergänzung und Widerruf des Hauptversammlungsbeschlusses
betreffend musikalischen und anderen Vereinsanlässen
Nachtragskredite des Vorstandes und der
Musikkommission.
6. Durchführung
Art. 17.
Die Hauptversammlung ist jährlich spätestens bis zum 31. März
durchzuführen.
Eine
ausserordentliche Hauptversammlung ist spätestens zwei Monate, nachdem die
Mitglieder das Begehren eingereicht haben, durchzuführen.
7. Vereinsbeschlüsse
Art. 18. Über
Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste der Hauptversammlung
angekündigt sind, darf kein Beschluss gefasst werden.
Im
ersten Wahlgang erfolgen Vereinsbeschlüsse mit Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten (absolutes Mehr).
In
einem allfälligen zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, die am
meisten Stimmen erzielt haben; bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
Die
Wahl erfolgt gleichzeitig, sofern die Zahl der Kandidaten den zu wählenden
Mandaten entspricht.
Vereinsbeschlüsse
betreffend der Änderung der Statuten und der Auflösung des Männerchores bedürfen
der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Die
übrigen Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen (relatives Mehr)
gefasst.
c)
Vorstand
1. Aufgaben
Art. 19.
Dem Vorstand obliegen:
die Vereinsführung
die Vertretung des Vereins
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Vorbehalten
bleiben die Aufgaben der Musikkommission.
die Wahl des Vizepräsidenten, Kassiers,
Aktuars, Vizedirigenten, Fähnrichs, Appellführers, Chronisten,
Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit und des Verwalters der
Gesangsliteratur
die Führung des Rechnungswesens, das
jährlich per 31. Dezember abzuschliessen ist
die Protokollführung über die Verhandlungen
der Hauptversammlung und des Vorstandes sowie über Vereinsbeschlüsse anlässlich
der Gesangsproben
die Einberufung der Hauptversammlung
die Aufnahme von Aktivmitgliedern
die Wahl der Auszeichnung für fleissige
Besucher der Proben und Vereinsanlässe und die Bestimmung der tolerierbaren
Absenzen
die Festlegung der Bedingungen für die
Teilnahme der Aktivmitglieder an musikalischen Anlässen mit Bestimmung der
tolerierbaren Absenzen
die Übergabe des Inventars an die politische
Gemeinde nach einer allfälligen Auflösung des Vereins
sämtliche Tätigkeiten, die nicht
ausdrücklich der Hauptversammlung und der Musikkommission vorbehalten sind.
2. Funktionentrennung
Art. 20. Die
Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten dürfen nicht in Personalunion
mit dem Amt des Kassiers ausgeübt werden.
Der
Dirigent darf nicht Präsident, Vizepräsident oder Kassier sein.
3. Vorstandssitzungen
Art. 21.
Der Präsident lädt den Vorstand zu Sitzungen ein.
Zwei
Vorstandsmitglieder können die Einberufung ausserordentlicher Sitzungen verlangen.
4. Vorstandsbeschlüsse
Art. 22. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Sitzung
anwesend ist.
Vorstandsbeschlüsse
werden mit Mehrheit der Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Beschluss
gefasst, wenn der Präsident dafür gestimmt hat.
Der
Vorstand orientiert an der Gesangsprobe die Aktivmitglieder unverzüglich und
umfassend über seine Beschlüsse.
5. Einberufung der
Hauptversammlung
Art. 23. Der
Vorstand beruft die Hauptversammlung schriftlich mindestens zehn Tage im voraus
ein.
Er
kann eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.
Den
stimmberechtigen Mitgliedern ist eine Traktandenliste zuzustellen.
Zur
Beschlussfassung über dringende Geschäfte anlässlich der Gesangsproben genügt
die mündliche Bekanntmachung an einer vorher stattfindenden Gesangsprobe.
d)
Musikkommission
1. Aufgaben
Art. 24. Der Musikkommission
befasst sich ausschliesslich mit musikalischen Fragen, zum Beispiel:
die Anschaffung der Gesangsliteratur im
Rahmen des Kredites und die Auswahl für das allgemeine Liederrepertoire
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse über
musikalische Anlässe durch Erstellung der Programme.
2. Bestand
Art. 25. Der Dirigent und
mindestens ein Vorstandsmitglied sind Mitglieder der Musikkommission.
3. Konstituierung
Art. 26. Die Musikkommssion konstituiert
sich selbst.
4. Sitzungen und
Beschlüsse
Art. 27. Für Sitzungen und
Beschlüsse sind Art. 21 und 22 der Statuten sachgemäss anzuwenden.
5. Antragstellung an die
Mitglieder
Art. 28. Die Musikkommssion
stellt Antrag für:
die Wahl der Lieder, welche an Wettgesängen
vorgetragen werden
den Umfang der musikalischen Vereinsanlässe
Die
Musikkommission stellt vorberatend Antrag an den Vorstand für den Kredit für
musikalische Anlässe.
e)
Revisoren
Art. 29. Die
Revisoren prüfen das Rechnungswesen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
durch den Vorstand, berichten an der Hauptversammlung über das Ergebnis
ihrer Prüfungen und stellen Antrag über die Jahresrechnung.
Schlussbestimmung
Art. 30. Die
vorstehenden Statuten wurden von der Hauptversammlung am 1. Februar 1997 genehmigt,
ersetzen die Statuten vom 27. Januar 1979 und treten sofort in Kraft.
Widnau, 1. Februar
1997
Der
Tagespräsident: Urs Buschor
Der Aktuar: Franz
Ketterer
Art. 31 Der 1. Nachtrag der Statuten wurde
von der Hauptversammlung am 2. Februar 2007 genehmigt und tritt sofort in
Kraft.
Der Präsident:
Kurt Fehr
Der Aktuar: Paul
Spirig