Statuten für den Männerchor Widnau

 


Name

 

Art. 1. Unter dem Namen "Männerchor Widnau" be­steht nach Art. 60 ff ZGB ein Ver­ein.

 

Sitz

 

Art. 2. Der Männerchor hat seinen Sitz in Widnau.

 

Zweck

 

Art. 3. Der Männerchor bezweckt:

    die Pflege des Chorgesanges mit einem möglichst ho­hen Leistungsniveau

    die aktive Mitgestaltung des kulturellen Lebens in Widnau

    die Pflege der Kameradschaft und der Sängerfreund­schaften.

 

Mittel

 

a) Arbeitsmittel

 

Art. 4. Das Ansehen des Männerchores in der Öffent­lichkeit soll gepflegt werden durch:

    musikalische und andere Anlässe des Männercho­res

    die Annahme von Einladungen für musikalische und an­dere Anlässe

    eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit.

 

b) Finanzielle Mittel

 

Art. 5. Dem Vereinszweck dienen:

    die Einnahmen aus Vereins­anlässen

    die Mitgliederbeiträge

    die freiwilligen Zu­wen­dungen

    die Vermächtnisse

    die Zinsen des Vereins­vermögens.

 

Mitgliedschaft

 

a) Aktivmitglieder

 

Art. 6. Männer jeden Alters können Aktivmitglied des Chores werden.

Alle Aktivmitglieder streben das Ziel an, die Proben und Anlässe des Vereins regelmäs­sig und pünktlich zu besu­chen.

Aktivmitglieder können jederzeit aus dem Verein austre­ten.

 

b) Ehrenmitglieder

 

Art. 7. Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer dem Verein während 20 Jahren als Aktivmitglied angehört hat.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient ge­macht hat.

Ehrenmitglieder, die aktiv im Chor singen, sind mit Rech­ten und Pflichten den Aktiv­mitgliedern gleichge­stellt.

 

 

 

c) Passivmitglieder

 

Art. 8. Passivmitglieder des Vereins sind alle natürli­chen und juristischen Personen, die den Mitgliederbei­trag bezah­len.

 

d) Stimmrecht

 

Art. 9. Die Aktivmitglieder und der Dirigent sind stimm­berechtigt.

 

e) Antragsrecht

 

Art. 10. Jeder Stimmberechtigte kann bis zum 31. De­zember die Aufnahme eines Geschäftes auf die Traktan­denliste verlangen, wenn es im Zu­ständigkeitsbereich der Hauptversammlung liegt.

 

Organisation

 

a) Organe

 

Art. 11. Die Organe des Männerchores sind:

    die Hauptversammlung

    der Vorstand

    die Musikkommission

    die Revisoren.

 

b) Hauptversamm­lung

 

1. Allgemeine Aufgaben

Art. 12. Der Hauptversammlung obliegt die Be­schluss­fas­sung in den wichtigen Vereinsan­ge­legenheiten.

Sie übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vor­standes und der Musikkommission aus.

 

2. Ordentliche Traktanden

Art. 13. Die Hauptversammlung beschliesst jährlich über:

    die Anzahl der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder der Musikkommission und der Revi­so­ren

    die Wahl des Präsidenten, des Dirigenten, der weite­ren Vorstandsmitglieder, der Mitglieder der Musikkommission und der Revi­soren

    das Protokoll der letzten Haupt­ver­sammlung

    den Bericht des Präsidenten

    den Bericht des Präsidenten der Musikkommission

    den Bericht des Dirigenten

    die Jahresrechnung und die Entla­stungserklärung an den Vorstand

    den Umfang der musikalischen und anderen Vereinsanlässe

    die Kredite des Vorstandes im einzelnen für Ge­hal­te, musikalische und andere Vereinsanlässe und gesamthaft für den übri­gen Aufwand

    den Kredit der Musikkommission für die Anschaf­fung der Gesangsliteratur

    die Höhe des Beitrages der Aktiv- und Passiv­mitglie­der.

 

3. Ausserordentliche Traktanden

Art. 14. Die Hauptversammlung beschliesst über folgen­de Geschäfte, wenn sie auf der Traktandenliste ange­kün­digt sind:

    die Anträge der stimmberechtigten Mitglieder

    die Anträge des Vorstandes

    die Anträge der Musikkommission

    die Ernennung von Ehrenmitgliedern

    den Ausschluss von Aktivmitgliedern und die Ab­be­rufung von Vorstandsmitgliedern, wenn ein wich­tiger Grund dazu vorliegt

    die Mitgliedschaften des Männerchores

    die Änderung der Statuten

    die Auflösung des Männerchores.

 

4. Ausserordent­li­che Hauptver­samm­lung

Art. 15. Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann die Einberufung einer ausser­ordentlichen Haupt­ver­sammlung verlangen, sofern ein solches Begehren schrift­lich unter Be­zeichnung des Zweckes an den Vor­stand gestellt wird.

 

5. Gesangspro­ben

Art. 16. Anlässlich der Gesangsproben können folgende drin­gende Beschlüsse gefasst werden:

    Ergänzung und Widerruf des Hauptver­samm­lungs­beschlusses betreffend musikalischen und anderen Vereinsanlässen

    Nachtragskredite des Vorstandes und der Musik­kommission.

 

6. Durchführung

Art. 17. Die Hauptversammlung ist jährlich spä­testens bis zum 31. März durchzuführen.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist spä­testens zwei Monate, nachdem die Mitglieder das Be­geh­ren eingereicht haben, durchzuführen.

 

7. Vereinsbe­schlüs­se

Art. 18. Über Gegenstände, die nicht auf der Trak­tan­denliste der Hauptversammlung angekündigt sind, darf kein Beschluss gefasst werden.

Im ersten Wahlgang erfolgen Vereinsbeschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr).

In einem allfälligen zweiten Wahl­gang sind die­jenigen Kandidaten gewählt, die am meisten Stim­men erzielt ha­ben; bei Stimmengleichheit entschei­det der Vorsitzende.

Die Wahl erfolgt gleichzeitig, sofern die Zahl der Kan­didaten den zu wählenden Mandaten entspricht.

Vereinsbeschlüsse betreffend der Änderung der Statuten und der Auflösung des Männerchores be­dürfen der Zu­stimmung von zwei Dritteln der anwe­senden Stimmbe­rechtigten.

Die übrigen Vereinsbeschlüsse werden mit Mehr­heit der Stimmen (relatives Mehr) gefasst.

 

c) Vorstand

 

1. Aufgaben

Art. 19. Dem Vorstand obliegen:

    die Vereinsführung

    die Vertretung des Vereins

    die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Vorbe­halten bleiben die Aufgaben der Musikkommis­sion.

    die Wahl des Vizepräsidenten, Kas­siers, Aktuars, Vi­zedirigenten, Fähnrichs, Appell­führers, Chro­nisten, Verantwortlichen für die Öffentlichkeits­arbeit und des Verwal­ters der Gesangsliteratur

    die Führung des Rechnungswesens, das jährlich per 31. Dezember abzuschliessen ist

    die Protokollführung über die Verhandlungen der Hauptversammlung und des Vorstandes sowie über Vereinsbeschlüsse anlässlich der Gesangsproben

    die Einberufung der Hauptversammlung

    die Aufnahme von Aktivmitgliedern

    die Wahl der Auszeichnung für fleissige Besucher der Proben und Vereinsanlässe und die Bestim­mung der to­lerierbaren Absenzen

    die Festlegung der Bedingungen für die Teilnah­me der Aktivmit­glie­der an musikalischen Anlässen mit Be­stimmung der tolerierbaren Absenzen

    die Übergabe des Inventars an die politische Gemein­de nach einer allfälligen Auflösung des Vereins

    sämtliche Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich der Haupt­versammlung und der Musikkommission vorbehalten sind.

 

2. Funktionentrennung

Art. 20. Die Ämter des Präsidenten und des Vize­präsi­denten dürfen nicht in Personalunion mit dem Amt des Kassiers ausgeübt werden.

Der Dirigent darf nicht Präsident, Vizepräsident oder Kassier sein.

 

3. Vorstandssitzun­gen

Art. 21. Der Präsident lädt den Vorstand zu Sitzun­gen ein.

Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung aus­serordentlicher Sitzungen verlan­gen.

 

4. Vorstandsbe­schlüs­se

Art. 22. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.

Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stim­men gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Be­schluss gefasst, wenn der Präsident dafür gestimmt hat.

Der Vorstand orientiert an der Gesangsprobe die Ak­tivmit­glie­der unverzüglich und umfassend über seine Be­schlüsse.

 

5. Einberufung der Hauptversammlung

Art. 23. Der Vorstand beruft die Hauptversammlung schriftlich mindestens zehn Tage im voraus ein.

Er kann eine ausserordentliche Hauptversammlung ein­berufen.

Den stimmberechtigen Mitgliedern ist eine Trak­tanden­li­ste zuzustellen.

Zur Beschlussfassung über dringende Geschäfte anläss­lich der Gesangsproben genügt die mündliche Bekannt­ma­chung an einer vorher stattfindenden Gesangsprobe.

 

d) Musikkommission

 

1. Aufgaben

Art. 24. Der Musikkommission befasst sich aus­schliess­lich mit musikalischen Fragen, zum Beispiel:

    die Anschaffung der Gesangsliteratur im Rahmen des Kredites und die Auswahl für das allgemeine Liederrepertoire

    die Ausführung der Vereinsbeschlüsse über musi­kalische Anlässe durch Erstellung der Program­me.

 

2. Bestand

Art. 25. Der Dirigent und mindestens ein Vorstands­mit­glied sind Mitglieder der Musikkommission.

 

 

3. Konstituierung

Art. 26. Die Musikkommssion konstituiert sich selbst.

 

4. Sitzungen und Beschlüsse

Art. 27. Für Sitzungen und Beschlüsse sind Art. 21 und 22 der Statuten sachgemäss anzuwenden.

 

5. Antragstellung an die Mitglieder

Art. 28. Die Musikkommssion stellt Antrag für:

    die Wahl der Lieder, welche an Wettgesängen vor­getragen werden

    den Umfang der musikalischen Vereinsanlässe

Die Musikkommission stellt vorberatend Antrag an den Vorstand für den Kredit für musikalische Anlässe.

 

e) Revisoren

 

Art. 29. Die Revisoren prüfen das Rechnungswesen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse durch den Vor­stand, berichten an der Haupt­versamm­lung über das Er­gebnis ihrer Prüfungen und stellen An­trag über die Jah­res­rechnung.

 

Schlussbestim­mung

 

Art. 30. Die vorstehenden Statuten wurden von der Hauptversammlung am 1. Februar 1997 geneh­migt, er­setzen die Statuten vom 27. Januar 1979 und treten sofort in Kraft.

 

Widnau, 1. Februar 1997

 

Der Tagespräsident: Urs Buschor

 

 

Der Aktuar: Franz Ketterer

 

Art. 31 Der 1. Nachtrag der Statuten wurde von der Hauptversammlung am 2. Februar 2007 genehmigt und tritt sofort in Kraft.

 

Der Präsident: Kurt Fehr

Der Aktuar: Paul Spirig